Wartungsvertragsbedingungen

LÜCHINGER METALLBAU AG

CH-9451 Kriessern

WARTUNGSVERTRAGSBEDINGUNGEN

Fassung August 2021


1. Der Wartungsvertrag umfasst die in der Offerte enthaltenen Anlagen. Der Betreiber versichert, dass nach seiner Kenntnis die Gegenstände bei Vertragsabschluss in einwandfreiem, funktionstüchtigem Zustand sind. Die Wartungsarbeiten werden, wenn für die entsprechende Anlage vorhanden, gemäss Checkliste durchgeführt. Im speziellen wird die Toranlage auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und auf ihre Sicherheit kontrolliert gemäss den gültigen einschlägigen Richtlinien. Alle beweglichen Teile wie Rollen und Scharnierbänder werden gereinigt und geschmiert. Weitere Auflagen und Zusatzpositionen kann der Servicemonteur festlegen, z.B. wenn sie durch örtliche Gegebenheiten oder spezielle Nutzungszwecke bedingt sind. Sie sind in die Checkliste einzutragen.

2. Die Wartung wird in möglichst gleichen Zeitabständen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Wartung ist zwischen den Parteien zu vereinbaren. Gleichzeitig sind Sonderheiten am Tor und Unregelmässigkeiten des Torlaufes, z.B. für eine Ersatzteillieferung, anzeigepflichtig. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass sämtliche, auch die beweglichen zur Wartung anstehenden Gegenstände frei zugänglich zur Verfügung stehen. Ist dies am Wartungstag nicht der Fall, so entfällt insoweit eine Verpflichtung der Lüchinger Metallbau AG.

Gemäss den einschlägigen Richtlinien ergibt sich der Wartungszyklus aus den Angaben des Herstellers. In der Regel sind kraftbetätigte Tor- und Türanlagen einmal jährlich – bei über 50 Betätigungen pro Tag, alle sechs Monate zu warten. Mit der Wartung werden die Anlagen überprüft und es wird dem Betreiber auf den Checklisten für jede Anlage einzeln schriftlich bestätigt ob die Anlage den einschlägigen Richtlinien entspricht und weiterverwendet werden darf oder ob Mängel behoben werden müssen. Der Betreiber bleibt für den Zustand und die Sicherheit der Toranlagen verantwortlich. Die nach einer Wartung in der Checkliste festgestellten Mängel müssen umgehend repariert bzw. erneuert werden. Der Betreiber bleibt dafür verantwortlich, die entsprechenden Aufträge zu erteilen.

Der Wartungsvertrag wird an Werktagen, Montag bis Freitag, während der üblichen Arbeitszeit durchgeführt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Eine erforderliche Hebebühne wird, wenn nicht vom Betreiber zur Verfügung gestellt, von der Lüchinger Metallbau AG organisiert. Die Kosten gehen zu Lasten des Betreibers und sind in der Vertragssumme enthalten oder separat ausgewiesen.

3. Der Preis für den Wartungsvertrag ist exklusive Mehrwertsteuer und wird zur Zahlung fällig netto 30 Tage nach Ausführung. Der Preis deckt die in Ziffer 1 genannten Arbeiten inkl. Arbeits- und Fahrzeit. Wartezeiten, Reparaturarbeiten sowie Instandsetzungsarbeiten werden nach den jeweils gültigen Regieansätzen und Ersatzteilpreislisten separat in Rechnung gestellt. Die durchgeführten Arbeiten und das gelieferte Material sind dem Monteur durch Unterschrift zu bestätigen. Grössere Reparaturen, wie z.B. das Auswechseln von Lamellen, Federn sowie von Motor und elektronischen Steuerungen werden nur nach Einverständnis und Auftrag der Betreiber ausgeführt. Vom Servicemonteur festgestellte Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit der Toranlage beeinträchtigen, müssen umgehend behoben werden. Ansonsten lehnt der Hersteller jegliche Haftung ab.

4. Die Haftung der Lüchinger Metallbau AG beschränkt sich auf die Durchführung des Wartungsdienstes. Beanstandungen des Betreibers müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Ausführung des Wartungsdienstes schriftlich gegenüber der Lüchinger Metallbau AG geltend gemacht werden. Berechtigte Beanstandungen werden in der Weise behoben, dass die entsprechenden Arbeiten nachgeholt werden. Irgendwelche weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, auf Minderung, Schadenersatz auch jeglicher so genannter Folgeschäden sowie für eine etwa verspätete Durchführung der Wartung. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung der Lüchinger Metallbau AG, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen und/oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Unter Aufrechterhaltung der Zahlungsverpflichtung des Betreibers wird die Lüchinger Metallbau AG von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn von ihr Eingriffe Unbefugter festgestellt worden sind.

5. Diese Vereinbarung ist für mindestens zwei Jahre ab Unterzeichnung abgeschlossen und erneuert sich automatisch von Jahr zu Jahr, sofern nicht von einer Vertragspartei schriftlich drei Monate vor Beginn der neuen Wartungsperiode gekündigt wurde. Wenn der Betreiber mit der Zahlung der Wartungsgebühren und/oder der gesondert in Rechnung gestellten Beträge in Rückstand gerät, ist die Lüchinger Metallbau AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

6. Der Vertragspreis entspricht den bei Abschluss des Vertrages gültigen Lohnkosten. Sollten nachträgliche Änderungen der Aufwendungen von mehr als 5% eintreten, ist die Lüchinger Metallbau AG zu einer entsprechenden Anpassung des Vertragspreises während der Vertragsdauer berechtigt. Die aufgrund bestehender oder zukünftiger Gesetze zu entrichtenden Steuern oder Gebühren, die aus dem Wartungsvertrag anfallen, sind in jedem Fall vom Betreiber zu tragen.

7. Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Es gilt Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Oberriet (SG), Schweiz.